Satzung
Satzung der Grünen Jugend Herne
 Die Satzung asl PDF Datei: Satzung der Grünen Jugend Herne
Präambel
Die Grüne Jugend Herne ist eine politische, antirassistische, antifaschistische, pazifistische und basisdemokratische Organisation junger Menschen. Wir orientieren uns an den Leitbildern Ökologie, Gleichberechtigung, sozialer Gerechtigkeit, Toleranz, Gewaltfreiheit sowie an dem Schutz gesellschaftlicher Minderheiten und lehnen die Atomkraft ab. Dabei soll unser politisches Handeln von Transparenz und Offenheit geleitet werden. Die Grüne Jugend Herne will den grünen und grünnahen jungen Menschen in Herne ermöglichen, sich politisch zu engagieren, weiterzubilden und an der Politik von Bündnis 90/Die Grünen aktiv mitzuwirken.
§ 1 Name und Sitz
Die Organisation trägt den Namen “Grüne Jugend Herne” – Kurzform GJH.
Sie ist die Teilorganisation des Kreisverbandes Herne der Partei Bündnis 90/Die Grünen. Sie vertritt die Jugend gegenüber der Partei und der Öffentlichkeit.
Sitz der Jugendorganisation ist die kreisfreie Stadt Herne.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied kann jedeR werden, der/die das 14. Lebensjahr vollendet, aber das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und diese Satzung anerkennt.
Der Beitritt erfolgt auf Antrag bei der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Die Mitgliedschaft bei der Jugendorganisation GJH schließt die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in faschistischen, rassistischen, sexistischen oder demokratiefeindlichen Organisationen aus.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Liste sind nicht erlaubt und haben den Ausschluss aus der Jugendorganisation zur Folge.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Erreichen des 30. Lebensjahres oder Tod.
Der Ausschluss von Mitgliedern kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Über eine Verwarnung von Mitgliedern kann der Vorstand bestimmen.
Jedes Mitglied hat das Recht an allen Sitzungen der GJH zu partizipieren, zu reden, die eigenen Papiere einzusehen, Anträge zu stellen und Ämter innerhalb der GJH zu bekleiden. Es sollte sich an der politischen Willensbildung beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung mitwirken.
Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
§ 3 Organe
Die Grüne Jugend Herne hat folgende Organe, die grundsätzlich öffentlich tagen, solange keine abweichende Regelung getroffen wird:
die Mitgliederversammlung (MV)
der Vorstand
Für bestimmte Arbeitsschwerpunkte kann die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen/Kommissionen einsetzen, bzw. bestätigen.
§ 4 Mitgliederversammlung
Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Herne, das mindestens einmal pro Jahr tagt.
Einberufen wird die MV vom Vorstand.
Die MV bestimmt zu Beginn jeder Versammlung eineN VersammlungsleiterIn und eineN ProtokollführerIn.
Satzungsänderungen, Wahlen und Ausschlüsse müssen als Tagesordnungspunkte angekündigt sein.
Die Wahlen des Vorstandes sind auf der Jahreshauptversammlung. Die einjährige Amtszeit endet mit der Einsetzung des neuen Vorstands. Wiederwahlen sind möglich.
Auf Beschluss des Vorstandes oder Antrag von 1/3 der Mitglieder ist eine außerordentliche MV einzuberufen.
Die MV bestimmt über die Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit der GJH sowie über eingebrachte Anträge.
Die MV entscheidet über die Themenbereiche, Entscheidungsgewalten und Zielsetzungen der Kommissionen und Arbeitsgruppen mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei SprecherInnen und der/dem SchatzmeisterIn sowie einem/einer Politischen Geschäftsführer/in.
Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
Der Vorstand vertritt die GJH nach außen, gegenüber der Partei, anderen Jugendorganisationen und der Presse. Zu seinen Aufgaben zählt außerdem die Kooperation mit anderen Organisationen im Sinne der Satzung.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmen.
Die Vorstandsmitglieder sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist nach der entsprechenden Antragstellung in Form eines konstruktiven Misstrauensvotums möglich.
Der Vorstand beschließt über die ständigen Angelegenheiten der GJH und führt deren Geschäfte. In aktuellen Angelegenheiten nimmt der Vorstand ein politisches Mandat wahr. Der Vorstand bereitet Mitgliederversammlungen vor und lädt dazu ein.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten MV eine Nachwahl stattfinden, sofern die MV nicht beschließt, dass der Platz bis zum Ende der Amtszeit unbesetzt bleiben soll. Die Amtszeit eines nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
Wahlen sind grundsätzlich allgemein, direkt, gleich, frei und geheim. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Grünen Jugend Herne. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen erhält. Erreicht keinE KandidatIn die erforderliche Mehrheit, so berät die MV über das weitere Wahlverfahren.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von nur einem Mitglied wird jedoch eine geheime Wahl durchgeführt. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden.
Satzungsänderungen müssen in der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt werden.
Der Vorstand ist quotiert zu besetzen, d.h. mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen Frauen sein. Wenn ein Frauenplatz nicht durch eine Frau besetzt werden kann, entscheiden die anwesenden weiblichen Mitglieder, ob dieser Platz durch einen Mann besetzt werden darf.
§ 7 Finanzen
Der/die SchatzmeisterIn verwaltet die Finanzen gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
Der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Haushaltsplan vorzulegen und durch sie zu verabschieden. Auf Antrag, aber mindestens einmal im Jahr ist ein Kassenbericht vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung kann einmal im Jahr zwei RechnungsprüferInnen wählen, welche die korrekte, finanzielle Verwaltung des Vorstandes überprüfen und der MV einen Bericht darüber vorlegen.
§ 8 Auflösung des Jugendverbandes
Die Auflösung des Jugendverbandes wird auf einer eigens dafür einberufenen MV mit einer 3/4 Mehrheit aller Mitglieder entschieden.
Das Vermögen der Grünen Jugend Herne fällt im Falle einer Auflösung an den Kreisverband Herne von Bündnis 90/Die Grünen, mit der besonderen Auflage es zur Förderung der Jugend innerhalb der Partei zu verwenden.
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Herne, den 14.11.2005

